I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1
Name,
Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1.
Der Verein führt den Namen Deutscher Sloughi Club 1980
e.V., abgekürzt DSC. Er wurde 1980 gegründet und ist unter der
Nummer VR 231 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Blomberg
eingetragen.
2 .
Der Verein hat seinen Sitz in 32825 Blomberg
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
4.
Der DSC ist Mitglied im Verband für das Deutsche
Hundewesen (VDH) e. V. der seinerseits Mitglied in der
Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der DSC und
seine Mitglieder erkennen die Satzung des VDH und seine
Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung an. Entsprechendes
gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der
Mitgliederversammlung und bezüglich der von der F.C.I.
vorgeschriebenen Regelungen. Der DSC verpflichtet sich ferner,
seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monate
nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn
nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von
Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der DSC
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den
Verbandsrechtsweg.
§ 2
Zweck
1.
Der DSC versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne
der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Sloughi
nach dem bei der F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standard Nr.
188. Dem gemäß fördert der DSC alle Bestrebungen, die der
Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die
Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner
Rasseneinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem
formvollendeten Erscheinungsbild.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über
„Steuerbegünstigte Zwecke1' der §§ 51 ff AO durch
Förderung der Zucht der afrikanischen Sloughis, ihrer
Verbreitung und Verbesserung durch die Erhaltung dieser vom
Aussterben bedrohten Rasse sowie durch die Vertretung der
allgemeinen Interessen der Liebhaber dieser Rasse.
3.
Der DSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder bei Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die
dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7
Gemeinnützigkeits-Verordnung und der künftig an dessen Stelle
tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.
§ 3
Mittel zum Zweck
1.
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen
insbesondere:
Erstellung der Zuchtordnung unter Beachtung der
Mindestvoraussetzungen der VDH- Zucht-Ordnung und ihre
Bekanntgabe, sowie die Festlegung von
Mindesthaltungsbedingungen.
2.
Führung des international ( FC! ) anerkannten Zuchtbuchs
für die Sloughis nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung.
3.
Ausbildung von Richteranwärtern und Zuchtwarten sowie Ernennung
von Richtern und Zuchtwarten.
4.
Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten
Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte
Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.
5.
Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
6.
Mitwirkung bei Sonderausstellungen anlässlich allgemeiner
Rassehunde- Ausstellungen; Veranstaltung von Clubschauen.
Veranstaltung von Rennen und Coursings
7.
Zusammenarbeit mit gleichartigen ausländischen
Vereinigungen.
8.
Information der Mitglieder über die Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher
Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
9.
Informationen der Mitglieder über wissenschaftliche
Erkenntnisse der Kynologie sowie theoretische und praktische
Wissensvermittlung in allen Fragen der Zucht und der Haltung von
Slougis.
10.
Bekanntgabe von Clubangelegenheiten und kynologischen
Fragen in einem Rundschreibendienst.
11.
Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
12.
Förderung des allgemeinen Interesses am Sloughi.
§ 4
Zuchtordnung, Richterordnung und Ausstellungsordnung
Die Aktivitäten des DSC e.V. und seiner Mitglieder auf dem
Gebiet der Sloughizucht sind in einer Zuchtordnung, einer
Richterordnung und einer Ausstellungsordnung geregelt.
Die Zuchtordnung ist Bestandteil der Satzung des DSC e.V. Sie
wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten
Zuchtausschusses mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.
Die Richterordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des DSC
e.V. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der
Zuchtrichterversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen und
geändert,
Die Ausstellungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des
DSC e.V. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1
Die Mitgliederversammlung
2
Der Vorstand, und zwar:
2.2.1 der gesetzliche
Vorstand
2:2:2 der engere Vorstand
2:2:3 der erweiterte Vorstand
3
Der Ehrenrat
4
Die Kassenprüfer
5
Der Zuchtausschuss
§ 5
Bindungswirkung
1.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind
für alle Mitglieder bindend, sowie sie nicht in Widerspruch mit
dem Recht der ROI. und/oder dem Recht des VDH stehen.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 7
Allgemeines
1.
Mitglied des DSC kann jede geschäftsfähige Person werden.
Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen
Vertreter.
2.
Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des
Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten
Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe
zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts
nach Maßgaben des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Es hat dem DSC e.V.
bei Erfüllung seiner Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu
gewähren, insbesondere auch Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Die Tiere sind gewissenhaft im Sinne
des Tierschutzgedankens, der gesetzlichen Bestimmungen und der
Mindesthaltungsbedingungen des DSC zu halten und zu pflegen.
Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied
bei Verstößen gegen § 18 mit Zuchtverbot und/oder
Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer
von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und das durchzuführende
Verfahren regelt die Zuchtordnung. Zuchtrichter können
unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 18 mit einem
zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der
Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu
regelt die Zuchtrichterordnung.
3.
Das Mitglied ist berechtigt, an allen ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und hat
das aktive und passive Wahlrecht. Es kann Beratung und
Unterstützung in allen die Zucht und Haltung des Sloughi
betreffenden Fragen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
verlangen. Es hat Anspruch auf Benutzung des Zuchtbuches des DSC
entsprechend den jeweils gültigen Zuchtbestimmungen mit allen
anlagen.
4.
Die Mitgliedschaft als solche enthält keine automatische
Berechtigung, als Züchter von Sloughis im DSC tätig zu werden.
Voraussetzung ist vielmehr die Anerkennung der Zuchtordnung und
der anderen einschlägigen Bestimmungen des DSC e.V. sowie die
Erfüllung der darin festgelegten Anforderungen.
§ 8
Anmeldung, Widerspruch
1.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der
Geschäftsstelle des Vereins. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.
Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Aufnahmegesuches in den Vereinsnachrichten kann gegen die
Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist
schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese
Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist. bedürfen keiner
Begründung.
§ 9
Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des
Mitglieds.
2.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der
Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das
aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden
Zahlungen an den Verein geleistet hat.
§10
Ausschluss von der Mitgliedschaft
1.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
1.1
Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten
Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des
Hundesports angehören.
1.2
Hundehändler und gewerbsmäßige Hundeverkaufsvermittler.
2.
Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter
und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der
Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach
kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die
tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer
Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter,
die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gelten als dem
kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
3.
Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt
wird, daß sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu
dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören , sind nach
vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch
Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der
vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH
ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der
Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn
der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach
schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich
widerspricht. § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen
VDH-Mitgliederverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er
hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der
binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung
Gegenvorstellung zum VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über
den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses
Absatzes gelten entsprechend für den Fall, daß das
Ausschlußverfahren Vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen
ist. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter
Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses
Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 11
Beitrag
1.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines
jeden Kalenderjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden
Kalenderjahres zu entrichten.
§ 12
Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2.
Einen ermäßigten Beitrag zahlen Personen (Ehegatten,
Kinder, Lebensgefährten/innen) die mit dem Hauptmitglied in
häuslicher Gemeinschaft leben (Familienmitglieder). Eine
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist dem Vorstand
unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
3.
Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines
jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr
den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden
Forderungen des DSC bleiben von dieser Regelung unberührt.
§
13
Ruhen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag
nicht innerhalb des in § 11 genannten Frist gezahlt hat, von dem
auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der
Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf
Leistungen des DSC.
2.
Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§14
Erlöschen der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,
Streichung oder Ausschluß.
2.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller
von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 15
Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende
Geschäftsjahr entrichteten
Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 16
Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung. Diese ist zum Schluß eines
jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig
und an die Geschäftsstelle des DSC zu richten.
§ 17
Erlöschen durch
Streichung
1.
Außer im Fall des § 10 Abs. 3 und 4 erfolgt die
Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder
sonstige Forderungen des DSC nicht bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des DSC fällig geworden
sind, getilgt hat. Der Streichung muss mindestens eine Mahnung
mit Fristsetzung und Androhung der Streichung vorausgehen.
2.
Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluß des
Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt
die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung und
Ablauf der Anhörungsfrist durch den Vorstand.
3.
Die Streichung erfolgt nach entsprechender
Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der
Anspruch des DSC auf Geltendmachung seiner Forderungen wird
durch die Streichung nicht berührt.
§ 18
Erlöschen durch
Ausschluss
1.
Der Ausschluss kann erfolgen:
1.1 bei
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen (schuldhaften) Verstoß
gegen die Satzung und Ordnungen des DSC.
1.2 bei
schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des
Vereins.
2.
Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch
eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder
sonst wie unterstützt. '
3.
Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
3.1
bei einem die Zucht schädigendem Verhalten innerhalb und/oder
außerhalb des Vereins;
3.2
bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung
und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe
am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage
hinwegtäuschen sollen;
3.3
bei unsportlichen und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören
u. a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem
Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung
eines Mitglieds, beharrliche Störung des Vereinsfriedens,
ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;
3.4
bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen
Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft
bekannt werden;
3.5
bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei
Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;
3.6
bei wiederholt unehrenhaften Verhalten, soweit es mit dem
Vereinsleben - auch in einem anderen dem VDH angeschlossenen
Verein - in unmittelbarem Zusammenhang steht.
3.7
gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe
Hunderasse betreuenden Mitgliedsvereins (Rassehund-Zuchtverein)
des VDH Mitglied und dort Mitglied des Vorstandes sind
4.
Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zum dem
ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur
Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist
auszuschließen.
5.
In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nrn. 1-6 kann auch
auf zeitweiligen Ausschluss oder eine mildere Strafe erkannt
werden.
III. Abschnitt:
Mitgliederversammlung
§19
Allgemeines
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan
des DSC e.V.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen
Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 13 ruhen, und auch ein
Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.
§ 20
Einberufung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die
Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit
und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die
Mitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin
oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende
Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten. Bei schriftlicher
Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines
Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach
Postaufgabe zugegangen. Maßgebend für die Einhaltung der
Monatsfrist bei schriftlicher Einladung ist der Zeitpunkt der
Aufgabe zur Post.
§ 21
Anträge
1.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2
Wochen vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand
des DSC einzureichen. Der Vorstand kann noch während der
Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren
Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des DSC
können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
Beschlüsse zu Beiträgen müssen mit der Tagesordnung angekündigt
werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der
erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf
Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den
Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der
beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen
Ordnung sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt
gegeben worden sind.
§ 22
Leitung,
Durchführung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
beschließen, die Leitung der Versammlung einer anderen in der
Versammlung anwesenden Person zu übertragen. Bei Wahlen muss die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.
Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
§ 23
Besondere
Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören:
1
Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen
Erklärungen;
2
Entgegennahme der Rechnungslegung;
3
Berichte der Kassenprüfer;
4
Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages:
5
Entlastung des Vorstandes:
6
Wahl des engeren Vorstandes;
7
Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
8
Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden
Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des
Ehrenrates und weitere zwei Stellvertreter der Beisitzer;
9
Wahl der Beisitzer für den Zuchtausschuss und den
Zuchtrichterausschuss;
10
Wahl von Referenten (für das Zuchtschauwesen, der
Tierschutzbeauftragte) einschließlich Vertreter;
11
Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
12
Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
13
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
14
Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie
Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;
15
Verleihung von Auszeichnungen;
16
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
17
Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des
Vorstandes.
§ 24
Abstimmung
1.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
Zur Änderungen der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und
Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des
Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des
Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats nach Durchführung der
Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden,
wenn dies von mindestens 1/3 aller Anwesenden verlangt wird. Für
Wahlen gelten die §§ 32 bis 39.
§ 25
Versammlungsprotokoll
1.
Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
2.
Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller
Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefaßten
Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der
Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei
Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und
Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben und der
VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
3.
Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das
Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann innerhalb von
einem Monat nach Bekanntgabe Einwände erheben, Einwände und
deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der
Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem
Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellungen vor.
§ 26
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im wesentlichen
die §§ 19 - 25 entsprechend. Die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung muß jedoch spätestens 3
Wochen vor dem Versammlungstermin entsprechend bekannt gegeben
werden. Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
sind spätesten 14 Tage vor der Veranstaltung einzureichen.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 27
Gesetzlicher
Vorstand, Vertretungsbefugnis
1.
Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertretendem
Vorsitzenden)
2.
Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich (§26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist
allein vertretungsbefugt.
3.
Im Innenverhältnis darf hierbei der zweite Vorsitzenden
nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handeln.
§ 28
Der engere Vorstand
1.
Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der engere Vorstand,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Der Vorstand besteht aus:
- dem
ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
- dem
zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
- dem
Geschäftsführer
- dem
Zuchtleiter
- dem
Kassenwart
Die Vereinigung von zwei Vereinsämtern in einer Person ist
zulässig, mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden. Auch
wer zwei Ämter in seiner Person vereinigt, hat nur eine Stimme.
3.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen Vertreter
fernmündlich, per Fax oder auf elektronischem Wege (eMail)
einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten.
4.
Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher,
fernmündlicher oder elektronischer Verständigung Beschlüsse
fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und
Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt. Die
Festlegung der Tagesordnung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung und der Ausschluss eines Mitglieds dürfen
jedoch nicht im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.
5.
Der zur Vorstandssitzung einberufenen Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im
schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1 .Vorsitzenden den
Ausschlag.
6.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, in de alle Beschlüsse
wortgenau festzuhalten sind. Die Niederschrift hat zudem Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das
Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 29
Aufgaben des engeren
Vorstandes
1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des DSC, er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung dem erweiterten Vorstand oder der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
2.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
2.2
Einberufung der Mitgliederversammlung
2.3
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.4
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
2.5
Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
2.6
Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
2.7
Die Ernennung und Abberufung von Spezialruchtrichtern und
Zuchtwarten
2.8
Die Ausführung von Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates
2.9
Die Verleihung von Auszeichnungen
2.10 Bestellung des
Schriftleiters
2.11 Bestellung
eines Leiters der Geschäftsstelle
2.12 Der Erlass von
Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse,
Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der
Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist
2.13 Die Bestellung
von Ausschüssen für besondere Zwecke vorbehaltlich der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2.14 Die Verhängung
von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre
2.15 Verhängung
von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als
Zuchtrichter
3.
Unabhängig von disziplinarischen Maßnahmen ist der
Vorstand berechtigt, begünstigende Vereinsakte, beispielsweise
eine Zuchtzulassung, zu widerrufen, wenn
3.1
der begünstigende Vereinsakt durch falsche Angaben bewirkt
wurde;
3.2
die Organe des DSC e.V. bei Erlass des begünstigenden
Vereinsaktes
irrtümlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind und
eine solche Maßnahme aus Gründen der Reinzucht oder des
Tierschutzes dringend geboten ist.
3.3
Der Widerruf ist - außer in den Fällen der Erschleichung des
begünstigenden Vereinsaktes - nur binnen eines Jahres nach
Erlass zulässig.
§ 30
Vorläufige
Anordnungen und Maßnahmen
1.
Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und
Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen.
Hierzu gehören u. a. notwendige Änderungen der Zucht- und
Zuchtrichterordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen
Kommissionen und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit
Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs.
3 erforderlich sind.
2.
Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen treten
automatisch außer Kraft, wenn sie nicht der nächsten
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und von
dieser bestätigt werden.
3.
Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der
vorgenannten Ordnung sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.
§31
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1
dem engeren Vorstand
2
dem Ausstellungswart
3
allen Zuchtwarten und Zuchtrichtern des DSC
4
dem Richterobmann
Nach Bedarf ist der erweiterte Vorstand zu ergänzen durch die
Sprecher von Ausschüssen und Berater des DSC. Bei Ausscheiden
eines Mitglieds während der laufenden Amtsperiode findet § 32.2
entsprechende Anwendung.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben mindesten einmal
im Jahr, ansonsten nach Bedarf stattzufinden. Über die
erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen
die Ort, Zeit der Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die
gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 32
Allgemeines
1.
Amtsträger des DSC werden nach den folgenden Vorschriften
dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts
anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins sein. Der
Zuchtleiter muss mindestens die an Zuchtwarte gestellten
Anforderungen erfüllen.
2.
Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit
begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die
noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt
kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit
dem Amt betrauen, soweit nicht § 28 Abs. 1 entgegensteht.
§ 33
Wahl des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtperiode aus, so wird bis zur nächsten
Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes
kommissarisch übernommen. Die Wahl wird beaufsichtigt und
durchgeführt von einem Wahlausschuß, bestehend aus einem
Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuß wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2.
Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen. Auf geheime Wahl
kann jedoch verzichtet werden, wenn nur ein Kandidat für das
jeweilige Amt zur Verfügung steht und gegen die öffentliche Wahl
von keinem Stimmberechtigten Widerspruch erhoben wird. Der
1I.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende müssen in jedem Fall geheim
gewählt werden.
§ 34
Wahl der Mitglieder
des Ehrenrates
1.
Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der
Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2.
Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer
rechtserfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitz und zwei
Beisitzern.
3.
Unter den Begriff „rechtserfahren" fallen Personen mit
mindesten Erstem juristischen Staatsexamen, Diplom-Juristen nach
dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände,
ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
§ 35
Wahl der Mitglieder
der Zuchtausschusses
1.
Der Zuchtausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (
Zuchtleiter ), dem Richterobmann und zwei Zuchtwarten als
Beisitzer.
2.
Die Beisitzer des Zuchtausschusses werden für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
3.
Bei allen Änderungen der Zuchtordnung ist der erweiterte
Zuchtausschuss zu hören, der aus dem Zuchtausschuss und allen
übrigen Zuchtwarten besteht.
§ 36
Wahl der Mitglieder
des Zuchtrichterausschusses
1.
Die Besitzer des Zuchtausschusses werden für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
2.
Der Zuchtrichterausschuss besteht aus dem Richterobmann
als Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3.
Der Vorsitzende sowie die beiden Beisitzer müssen im
Besitz eines gültigen VDH- Richterausweises sein,
4.
Kann der Zuchtrichterausschuss auf Grund Absatz 3 nicht
bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und
Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH,
§ 37
Wahl des
Ausstellungswarts
Der Ausstellungswart sowie sein Stellvertreter werden für
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 38
Wahl von Ausschüssen
für besondere Aufgaben
1.
Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem
Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindesten zwei
Stellvertretern.
2.
Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm
übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 39
Wahl des
Tierschutzbeauftragten
1.
Der Tierschutzbeauftragte wird für die Dauer von drei
Jahren gewählt.
2.
Dem Tierschutzbeauftragten obliegt die Wahrnehmung aller
tierschutzrechtlichen Belange und Interessen des DSC, der
Züchter und übrigen Mitglieder nach innen und außen. Hierbei
arbeitet er mit allen Zuchtwarten und Zuchtorganen des Clubs
sowie mit den zuständigen Veterinärbehörden zusammen. Ihm
obliegt ferner die Vermittlung von in Not geratenden Sloughis,
einschließlich der Beratung der alten/neuen Besitzer.
3.
Der Tierschutzbeauftragte hat das Recht an
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 40
Wahl der
Kassenprüfer
Für die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenprüfer und
ihre beiden Stellvertreter gewählt.
§ 41
Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Mitglieder des engeren Vorstandes können
die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, sofern
nur ein Kandidat zu Verfügung steht und die
Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
VI. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 42 Vereinsstrafen
1.
Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen § 18 sind:
1.1
Ausschluss auf Dauer oder auf Zeit
1.2
Geldbuße (von 50,00 Euro bis 300,00 Euro)
1.3
Verweis
1.4
Verwarnung
1.5
Amtsenthebung
Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziff.
1 bis 4 erkannt werden.
1.6
Bei Zuchtverstößen können ferner die übrigen in der
Zuchtordnung, bei Verstößen in Zusammenhang mit dem Besuch oder
Teilnahme an einer Ausstellung die in der Ausstellungsordnung
vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
1.7
Bei Verstößen gegen die Pflichten als Zuchtrichter können die in
der Richterordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängt
werden.
2.
Vor Verhängung einer jeden Vereinsstrafe hat eine
mündliche oder schriftliche Anhörung zu erfolgen. Jede
Vereinsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere
der Tat stehen.
3.
Organe der Vereinsgerichtsbarkeit sind:
- der Vorstand (§ 42 Abs.4 )
- der erweiterte Vorstand (§ 42 Abs.5 ) die
Mitgliederversammlung ( § 42 Abs.5 )
- der Ehrenrat des DSC e.V. als Einspruchsorgan( §§ 42
Abs.7, 44 )
- das Verbandsgericht des VDH ( § 42 Abs.7 )
Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und des
Ehrenrates des DSC e.V. können auch im schriftlichen Verfahren
ergehen. Dies gilt nicht für den Ausschluss von Mitgliedern
durch den engeren oder erweiterten Vorstand.
4.
Der Vorstand ist für alle Vereinsstrafen im Sinne des
Absatzes 1 zuständig. Ist ein Mitglied des (engeren) Vorstandes
betroffen, nimmt es an der Beschlussfassung nicht teil. Ist in
einem derartigen Fall ein zeitweiliger oder dauernder Ausschluss
oder die Entfernung aus dem Vereinsamt zu erwarten, hat der
Vorstand die Sache an den erweiterten Vorstand abzugeben. Die
Abgabe der Sache kann im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der
Erweiterte Vorstand ist an die Auffassung des (engeren)
Vorstands nicht gebunden.
5.
Der erweiterte Vorstand wird bei Verhängung schwerer
Vereinsstrafen im Sinne des vorstehenden Absatzes gegen
Mitglieder des (engeren) Vorstandes tätig. Das betreffende
Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Eine
Entscheidung auf zeitweiligen oder dauernden Ausschluss oder auf
Aberkennung des Vorstandsamtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Mitgliederversammlung, die auch auf schriftlichem
Wege eingeholt werden kann.
6.
Die Disziplinarentscheidung ist dem betroffenen Mitglied
per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen, wobei es über die
Möglichkeit des Einspruchs und die Folgen einer verspäteten
Einspruchseinlegung oder verspäteter Zahlung des
Kostenvorschusses zu belehren ist.
7.
Gegen die Strafentscheidung des engeren und erweiterten
Vorstandes kann der Ehrenrat des DSC e.V. angerufen werden. Bei
Nichtbestehen eines Ehrenrates kann der/die Betroffene die
Verbandsgerichtsbarkeit des VDH anrufen.
8.
Der Einspruch gegen eine Vereinsstrafe ist binnen 4
Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand
einzulegen, der diesen an das Einspruchsorgan weiter leitet.
Innerhalb der gleichen Frist ist der vorgesehene Vorschuss zur
Durchführung des Einspruchsverfahrens zu entrichten. Wird die
Frist zur Einspruchseinlegung oder zur Zahlung des Vorschusses
versäumt, wird das Mitglied so behandelt, als habe es die
Vereinsstrafe anerkannt.
9.
Der engere oder der erweiterte Vorstand, bzw. die
Mitgliederversammlung in den Fällen des § 42 Abs. 5, können
beschließen, dass für die Dauer des Einspruchverfahrens gegen
einen Ausschluss sämtliche oder einzelne Mitgliedschaftsrechte
suspendiert werden. Entsprechendes gilt für
Ehrenamtsenthebungen. Eine derartige Entscheidung bedarf eines
gesonderten Beschlusses mit Begründung.
§ 43
Sonstige
Vereinsstreitigkeiten
In anderen Fällen als der Überprüfung von Vereinsstrafen
(z.B. der Anfechtung sonstiger Vereinsakte oder der unter § 47
Abs. 2 aufgeführten Streitigkeiten) können die Parteien die
Zuständigkeit des Ehrenrates des DSC e.V. oder die Zuständigkeit
des VDH-Verbandsgerichts vereinbaren. Wird die Zuständigkeit des
VDH-Verbandsgerichts vereinbart, ist dessen Verfahrensordnung
maßgebend. Andernfalls steht der Weg zu den ordentlichen
Gerichten offen.
Ein Mitglied, das einen ihm gegenüber erlassenen Vereinsakt
(wozu auch die Weigerung gehört, einen Vereinsakt zu erlassen)
gerichtlich anfechten möchte, kann dies nur binnen 6 Wochen tun;
andernfalls wird es behandelt, als habe es den Vereinsakt
anerkannt. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
VII. Abschnitt Ehrenrat (bzw.
Schiedsgericht)
§ 44 Ehrenrat
1.
Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner
Mitglieder ergibt sich aus §34.
2.
Der Ehrenrat des DSC e.V. entscheidet über Einsprüche
gegen alle Disziplinarentscheidungen des engeren und erweiterten
Vorstandes. Soweit kein Ehrenrat des DSC e.V. besteht, ist das
Verbandsgericht des VDH Berufungsinstanz. Dies gilt auch, wenn
die Voraussetzungen für die Bildung eines Ehrenrates
zwischenzeitlich entfallen, weil beispielsweise keine
rechtserfahrene Person als Vorsitzender zur Verfügung steht.
Soweit der Ehrenrat des DSC e.V. erstinstanzlich über den
Einspruch entschieden hat, ist, sofern nicht auf einen Verweis,
eine Verwarnung oder Geldbuße erkannt wurde, Berufung an das
VDH-Verbandsgericht möglich.
Entscheidet das VDH-Verbandsgericht erstinstanzlich über einen
Einspruch, ist ein
Vereins- bzw. verbandsinternes Rechtsmittel nicht mehr
gegeben.
Der Ehrenrat ist ferner kraft Vereinbarung zuständig:
- Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen,
insbesondere über deren Zuständigkeit.
- Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
bzw. dessen Organmitgliedern - mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung - über die Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten.
- Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander,
die mit der Vereinsmitgliedschaft in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehen.
3.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des
Ehrenrates des DSC e.V. ist in jedem Fall die Zahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von 250,-- Euro, was jedoch nicht
gilt, wenn der Vorstand den Ehrenrat anruft.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Verbandsgerichts
des VDH ist die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe
nach durch dessen Verfahrensordnung bestimmt wird und derzeit
500,- Euro beträgt.
VIII. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 48 Verwaltung
1.
Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister
(Kassenwart) verwaltet.
2.
Die Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens
trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im
Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der
Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die
Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand
jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der
Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 49
Kassenprüfung
1.
Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Abschluß des
Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung
erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender
Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2.
Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem -
sachlich richtigen - Versammlungsprotokoll (§ 25) ist dieses
Protokoll der Kassenprüfer den .Mitgliedern auf Anforderung
bekannt zu geben.
IX. Abschnitt: Auflösung des
Vereins und Anfallberechtigung
§ 50
Auflösung
1.
Die Auflösung des DSC kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 24 Abs. 1 festgesetzten
Stimmenmehrheit beschlossen werden, wobei mindestens 50% der
Mitglieder erschienen sein müssen. Wird dieses Quorum nicht
erreicht, ist die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen fällt an die Gesellschaft zur Förderung
kynologischer Forschung e.V ( FKG )
3.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der DSC e.V. aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.